LAG Köln - Urteil vom 10.01.2013
7 Sa 766/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 365
BB 2013, 1844
DB 2013, 18
GmbHR 2013, 265
NZA 2013, 6
NZA-RR 2013, 512
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 645/12

Reduzierung der Arbeitszeit Antrag nach Teilzeit- und BefristungsgesetzErledigung der Hauptsache durch Abschluss eines Änderungsvertrags Anforderungen an betriebliche Gründe

LAG Köln, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 766/12

DRsp Nr. 2013/17563

Reduzierung der Arbeitszeit Antrag nach Teilzeit- und BefristungsgesetzErledigung der Hauptsache durch Abschluss eines Änderungsvertrags Anforderungen an betriebliche Gründe

1) Ein Rechtsstreit, in dem der Arbeitnehmer beantragt, den Arbeitgeber zu verurteilen, einer Verringerung der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 8 TzBfG zuzustimmen, erledigt sich in der Hauptsache, wenn die Parteien währenddessen einen neuen, unbefristeten und nicht auflösend bedingten Arbeitsvertrag abschließen, welcher - neben weiteren nicht streitgegenständlichen Vertragsänderungen - den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers in vollem Umfang Rechnung trägt.2) Zu den Anforderungen an "betriebliche Gründe" im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG, die dem familiär bedingten Teilzeitbegehren eines Maschinenführers im Mehr-Schicht-Betrieb entgegengesetzt werden sollen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1;

Tatbestand