LAG Köln, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 42/20
ArbG Siegburg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/20
Rechtzeitiges Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 BetrVG nach Aufhebung einer personellen MaßnahmeTatsächliche Nichtbeschäftigung als Merkmal der Aufhebung oder Zurücknahme einer personellen EinzelmaßnahmeInhaltliche Zweckbestimmung des § 99 Abs. 1 BetrVG
BAG, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 18/21
DRsp Nr. 2023/1157
Rechtzeitiges Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1BetrVG nach Aufhebung einer personellen MaßnahmeTatsächliche Nichtbeschäftigung als Merkmal der Aufhebung oder Zurücknahme einer personellen EinzelmaßnahmeInhaltliche Zweckbestimmung des § 99 Abs. 1BetrVG
Orientierungssätze:1. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Betriebsrats eingestellt oder versetzt, kann er ein rechtzeitiges - und damit insoweit ordnungsgemäßes - Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1BetrVG nur dann an den Betriebsrat richten, wenn er die personelle Einzelmaßnahme zuvor aufgehoben hat (Rn. 27).2. Hierfür genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat lediglich nachträglich mitteilt, er nehme die personelle Einzelmaßnahme "zurück" und führe sie nunmehr nur noch "vorläufig" durch. Erforderlich ist vielmehr, dass der Einsatz des betroffenen Arbeitnehmers - zumindest vorübergehend bis zur Einleitung eines etwaigen neuen Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 2BetrVG - tatsächlich unterbleibt (Rn. 27 f.).
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