BAG - Beschluss vom 12.02.2019
1 ABR 37/17
Normen:
BetrVG § 108 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 20
ArbRB 2019, 170
ArbRB 2019, 386
AuR 2019, 289
BAGE 165, 330
EzA BetrVG 2001 § 109 Nr. 1
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 787
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 17/16
ArbG Bonn, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 93/15

Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche AngelegenheitenVorgreiflichkeit des Einigungsstellenverfahrens bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des WirtschaftsausschussesPrimärzuständigkeit der Einigungsstelle bezüglich eines Konfliktlösungsverfahrens vor einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 37/17

DRsp Nr. 2019/6133

Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten Vorgreiflichkeit des Einigungsstellenverfahrens bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bezüglich eines Konfliktlösungsverfahrens vor einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften. Orientierungssätze: 1. Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Unternehmer - soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden - den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat keine Einigung zustande, so entscheidet nach § 109 Satz 1 und Satz 2 BetrVG die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (Rn. 14).