LAG München - Urteil vom 09.09.2009
10 Sa 88/99
Normen:
BGB § 284 Abs. 2 a.F.; BGB § 288 Abs. 2 a.F.; BGB § 387; BGB § 389; BUrlG § 7 Abs. 4; SchwbG (1986) § 47; MTV Radio Freies Europa Ziff. II 5 h; ZPO § 533 Nr. 1; ZPO § 533 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5756/97

Rechtzeitige Geltendmachung von Abfindungs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen durch Erhebung der Kündigungsschutzklage

LAG München, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 88/99

DRsp Nr. 2011/1529

Rechtzeitige Geltendmachung von Abfindungs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen durch Erhebung der Kündigungsschutzklage

Soweit Abfindungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche von der Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen, genügt zur schriftlichen Geltendmachung derartiger Ansprüche die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 20.05.1998 (Az.: 4 Ca 5756/97) wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.125,39 brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.01.1995 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.525,38 brutto nebst 9,96 % Zinsen aus € 1.278,22 und 4 % Zinsen aus € 247,16 seit 01.01.1995 zu bezahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/7 und die Beklagte 4/7.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 2 a.F.; BGB § 288 Abs. 2 a.F.; BGB § 387; BGB § 389; BUrlG § 7 Abs. 4; SchwbG (1986) § 47; MTV Radio Freies Europa Ziff. II 5 h; ZPO § 533 Nr. 1; ZPO § 533 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Abfindung, Abgeltung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sowie über die Berechnung und Entschädigung von Umzugskosten.