LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2011
8 Sa 131/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 325 Abs. 1; MTV § 25 Nr. 1; MTV § 25 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1049/10

Rechtzeitige Geltendmachung tariflicher Ansprüche bei rechtskräftiger Verurteilung der Rechtsvorgängerin der jetzigen Arbeitgeberin und Betriebsübergang nach Eintritt der Rechtshängigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 131/11

DRsp Nr. 2012/1307

Rechtzeitige Geltendmachung tariflicher Ansprüche bei rechtskräftiger Verurteilung der Rechtsvorgängerin der jetzigen Arbeitgeberin und Betriebsübergang nach Eintritt der Rechtshängigkeit

Reicht nach der tariflichen Regelung die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen, hat die Arbeitnehmerin bereits mit einem gegenüber der Rechtsvorgängerin der jetzigen Arbeitgeberin erstrittenen diesbezüglichen Urteil ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht; dieses Urteil wirkt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO gegen die jetzige Arbeitgeberin als Rechtsnachfolgerin, wenn der Betrieb nach Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß § 613 a BGB auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.02.2010, Az.: 1 Ca 1049/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 325 Abs. 1; MTV § 25 Nr. 1; MTV § 25 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Einstufung der Klägerin und daraus resultierende Ansprüche der Klägerin auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum von Januar 2009 bis November 2010.