LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2013
9 TaBV 2112/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 100 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 5 Abs. 5 S. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 43/12

Rechtwidrige Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen bei nicht nur vorübergehender Beschäftigung zur Abdeckung eines DauerbeschäftigungsbedarfsUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 9 TaBV 2112/12

DRsp Nr. 2014/5949

Rechtwidrige Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen bei nicht nur vorübergehender Beschäftigung zur Abdeckung eines DauerbeschäftigungsbedarfsUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG bestimmt die nur vorübergehende Überlassung von Beschäftigten an Betriebe und enthält ein Verbot, durch Leiharbeit ausschließlich einen Dauerbeschäftigungsbedarf abzudecken; das ergibt die Auslegung dieser Vorschrift im Lichte der Richtlinie 104/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit. 2. Wird ein Dauerarbeitsplatz mit Leiharbeitnehmerinnen besetzt, ist nicht maßgeblich, für welchen Zeitraum die jeweilige Leiharbeitnehmerin eingesetzt wird; das Merkmal "vorübergehend" ist insoweit arbeitsplatz- und nicht personenbezogen, so dass eine vorübergehende Überlassung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Person der Leiharbeitnehmerin wechselt, soweit die Arbeitgeberin den Arbeitskräftebedarf auf einem Dauerarbeitsplatz ausschließlich mit Leiharbeitnehmerinnen deckt. 3. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist eine Verbotsnorm im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, die die Einstellung als solche verhindern will.