LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2013
4 TaBV 2094/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 5 Abs. 5 S. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 36/12

Rechtwidrige Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen bei nicht nur vorübergehender Beschäftigung zur Abdeckung eines DauerbeschäftigungsbedarfsUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 2094/12

DRsp Nr. 2014/5948

Rechtwidrige Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen bei nicht nur vorübergehender Beschäftigung zur Abdeckung eines Dauerbeschäftigungsbedarfs Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung

1. Eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt nicht vorübergehend iSd. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG, wenn durch die Arbeitnehmerüberlassung einer reiner Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Dies ergibt eine unionsrechts-konforme Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG unter Berücksichtigung der RL 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit. 2. Wird ein Dauerarbeitsplatz mit Leiharbeitnehmern besetzt, so ist unerheblich, für welchen Zeitraum der konkrete Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Das Merkmal "vorübergehend" ist insoweit arbeitsplatz- nicht personenbezogen. Eine vorübergehend Überlassung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die konkrete Person des Leiharbeitnehmers wechselt, soweit der Arbeitgeber den Arbeitskräftebedarf auf einem Dauerarbeitsplatz ausschließlich mit Leiharbeitnehmern deckt.