LAG Hamm, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 867/11
ArbG Bochum, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2843/10
Rechtswirkungen eines WiedereingliederungsverhältnissesVoraussetzungen des Anspruchs auf AnnahmeverzugslohnAnforderungen an das Anbieten der ArbeitsleistungVereinbarkeit des Tragens eines Kopftuchs einer dem islamischen Glauben angehörigen Arbeitnehmerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der evangelischen Kirche
BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 611/12
DRsp Nr. 2014/18473
Rechtswirkungen eines WiedereingliederungsverhältnissesVoraussetzungen des Anspruchs auf AnnahmeverzugslohnAnforderungen an das Anbieten der ArbeitsleistungVereinbarkeit des Tragens eines Kopftuchs einer dem islamischen Glauben angehörigen Arbeitnehmerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der evangelischen Kirche
Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu einem zumindest neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche nicht in Einklang zu bringen.Orientierungssätze:1. Ein Wiedereingliederungsverhältnis ist als Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerichtet und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Es besteht deshalb - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - weder ein vertraglicher, noch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch.
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