ArbG Bochum, vom 10.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1735/02
Rechtswirkungen eines während des Entfristungsrechtsstreits nach § 17 TzBfG geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags
LAG Hamm, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1735/02
DRsp Nr. 2004/2011
Rechtswirkungen eines während des Entfristungsrechtsstreits nach § 17TzBfG geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags
»1. Ist zwischen Arbeitsvertragsparteien ein Entfristungsrechtsstreit nach § 17TzBfG anhängig und schließen sie währenddessen einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann diesem Vertragsschluss nicht die Bedeutung beigemessen werden, damit werde das Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und ein etwaig zuvor bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis werde damit aufgehoben.2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur dann durch den Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung gerechtfertigt (§ 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG), wenn es dem Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich möglich ist, die ausgefallene Stammarbeitskraft im Falle ihrer Rückkehr in den vom Vertreter wahrgenommenen Arbeitsbereich umzusetzen.3. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes ist regelmäßig auf die Zuweisung von Tätigkeiten beschränkt, die der mit dem Angestellten vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen.
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