BAG - Urteil vom 06.11.2008
2 AZR 928/07
Normen:
KSchG § 18 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 2; KSchG § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 496/06
ArbG Dessau, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 117/06

Rechtswirkungen einer Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG auf den Ausspruch einer Kündigung; Auswirkungen der Sperrfrist auf bestimmte Kündigungen

BAG, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 928/07

DRsp Nr. 2009/5075

Rechtswirkungen einer Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG auf den Ausspruch einer Kündigung; Auswirkungen der "Sperrfrist" auf bestimmte Kündigungen

1. Die Entlassungssperre nach § 18 Abs. 1 KSchG hindert weder den Ausspruch einer Kündigung nach Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit während des Laufs der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG noch verlängert die Sperrfrist die gesetzlichen Kündigungsfristen. 2. Nach der gesetzlichen Formulierung des § 18 Abs. 1 KSchG kann eine Kündigung schon unmittelbar nach Erstattung (Eingang) der Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Die Gesetzesfassung verbietet vor Ablauf der Sperrfrist den Ausspruch der Kündigung nicht, auch wenn man unter "Entlassung" im Sinne der Norm die Kündigung versteht. 3. Eine Kündigung kann somit nach Anzeigenerstattung erfolgen. Die betroffenen Arbeitnehmer dürfen nur nicht vor Ablauf der Monatsfrist des § 18 Abs. 1 KSchG - oder im Fall des § 18 Abs. 2 KSchG der längstens zweimonatigen Frist - aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Dementsprechend werden von der "Sperrfrist" nur solche Kündigungen unmittelbar erfasst, deren Kündigungsfrist kürzer als einen Monat (bzw. zwei Monate) sind.