Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. März 2011, Az. 7 Ca 8153/10, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.631,28 EUR (in Worten: Dreitausendsechshunderteinunddreißig und 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer gezahlten Prämie, für die von den Parteien die Begriffe Start-, Sprinter- und Turboprämie synonym gebraucht werden.
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