BAG - Urteil vom 25.05.2022
10 AZR 230/19
Normen:
BGB § 134; ArbZG § 2 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3; TVöD -B § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. b); Arbeitsvertrag v. 30.09.2014 § 4 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 26
ArbRB 2022, 293
BB 2022, 2035
EzA ArbZG _ 6 Nr. 20
EzA-SD 2022, 9
NJW 2022, 2705
NZA 2022, 1194
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 979/17
ArbG Köln, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8519/16

Rechtswirksamer Ausgleich für Nachtarbeit im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nur bei angemessener ZuschlagsregelungRegelwerte für den Ausgleich für Nachtarbeit bzw. für dauerhafte NachtarbeitArbeitsbereitschaft während der Nachtzeit als Grund für eine Verringerung des RegelwertsNachtarbeit und Arbeitnehmerschutz

BAG, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 10 AZR 230/19

DRsp Nr. 2022/12206

Rechtswirksamer Ausgleich für Nachtarbeit im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nur bei angemessener Zuschlagsregelung Regelwerte für den Ausgleich für Nachtarbeit bzw. für dauerhafte Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft während der Nachtzeit als Grund für eine Verringerung des Regelwerts Nachtarbeit und Arbeitnehmerschutz

Orientierungssätze: 1. Wird vertraglich ein Zuschlag für Nachtarbeit näher ausgestaltet, muss eine solche Regelung der zwingenden Vorgabe in § 6 Abs. 5 ArbZG, einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit zu gewähren, genügen. Anderenfalls ist eine solche Bestimmung nach § 6 Abs. 5 ArbZG iVm. § 134 BGB unwirksam. Gleiches gilt für entsprechende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, da das ArbZG insoweit keine Öffnungsklausel für die Betriebsparteien enthält (Rn. 21 f.). 2. Regelmäßig ist ein Zuschlag iHv. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen ein angemessener Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG. Wird die Arbeitsleistung dauerhaft in der Nacht erbracht, erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 %. Bei diesen Werten handelt es sich um Richtwerte, nicht um starre Ober- oder Untergrenzen. Sowohl ein höherer als auch ein niedrigerer Nachtarbeitszuschlag kann im Einzelfall angemessen sein (Rn. 26 ff.).