Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. August 2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Der 1956 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50.
Zunächst war er seit dem Jahr 2003 als stellvertretender Abteilungsleiter im Ministerium für S. des Landes N. mit einer außertariflichen Vergütung nach der Besoldungsgruppe B 3 beschäftigt.
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