LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.03.2012
8 Sa 985/11
Normen:
GG Art. 9; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 67/10

Rechtswirksame Satzungsbestimmung des Einzelhandelsverbandes Harz-Heide e.V. zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung; unbegründete Vergütungsklage bei fehlenden Tarifbindung der Arbeitgeberin nach Kündigung der Vollmitgliedschaft

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 985/11

DRsp Nr. 2012/10483

Rechtswirksame Satzungsbestimmung des Einzelhandelsverbandes Harz-Heide e.V. zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung; unbegründete Vergütungsklage bei fehlenden Tarifbindung der Arbeitgeberin nach Kündigung der Vollmitgliedschaft

Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Lüneburger Heide e. V. (heute Einzelhandelsverband Harz-Heide e.V.) enthält eine koalitionsrechtlich ausreichende Trennung zwischen Mitgliedern ohne und solchen mit Tarifbindung. Mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit besteht daher kein Anspruch aus dem Tarifvertrag über Entgelterhöhungen, Urlaubsgeld und monatlicher Leistung. Insbesondere ist die Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG von einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung eindeutig abgegrenzt. Die OT-Mitglieder können nicht in Tarifkommissionen entsandt werden oder den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik- oder Aussperrungsfonds ausgeschlossen. Es wird ihnen kein Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme von Tarifverhandlungsergebnissen gewährt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 22. Juni 2011 - 4 Ca 67/10 - abgeändert:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.