LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.02.2015
15 Sa 2033/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5085/14

Rechtswirksame Sachgrundbefristung in Druckereibetrieb nach zehn befristeten Verträgen innerhalb von drei Jahren und sieben Monaten bei drei Unterbrechungen im Umfang von insgesamt acht Monatenunbegründete Feststellungsklage unter Verneinung rechtsmissbräuchlicher Mehrfachbefristung aufgrund Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 2033/14

DRsp Nr. 2015/13718

Rechtswirksame Sachgrundbefristung in Druckereibetrieb nach zehn befristeten Verträgen innerhalb von drei Jahren und sieben Monaten bei drei Unterbrechungen im Umfang von insgesamt acht Monaten unbegründete Feststellungsklage unter Verneinung rechtsmissbräuchlicher Mehrfachbefristung aufgrund Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände

Die Beschäftigung auf Basis von zehn befristeten Verträgen im Zeitraum von drei Jahren und sieben Monaten bei drei Unterbrechungen im Umfang von insgesamt acht Monaten rechtfertigt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme, dass der letzte Vertrag in rechtsmissbräuchlicher Weise befristet wurde.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juli 2014 - 13 Ca 5085/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte stellt in ihrer Druckerei u.a. Personaldokumente und Banknoten her. Der Kläger war auf Basis von zehn Verträgen im Zeitraum von drei Jahren und sieben Monaten bei der Beklagten beschäftigt.