ArbG Würzburg, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 6/15
Rechtswidrigkeit einseitiger Suspendierung von der Arbeitspflicht wegen beleidigender Briefe der Ehefrau des Arbeitnehmers an dessen ArbeitgeberEilantrag auf tatsächliche Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis
LAG Nürnberg, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 7 SaGa 4/15
DRsp Nr. 2016/1358
Rechtswidrigkeit einseitiger Suspendierung von der Arbeitspflicht wegen beleidigender Briefe der Ehefrau des Arbeitnehmers an dessen ArbeitgeberEilantrag auf tatsächliche Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Im ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht in der Regel ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung; der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem drohenden Rechtsverlust, da die tatsächliche Beschäftigung eine Fixschuld ist, die nicht nachgeholt werden kann (a. A.: LAG Nürnberg vom 18.09.2007, 4 Sa 586/07).
1. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich rechtwidrig; der Beschäftigungsanspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.2. Dem Arbeitnehmer sind Briefe seiner Ehefrau an seinen Arbeitgeber nicht zuzurechnen, da er nicht für das Handeln seiner Ehefrau einzustehen hat und dafür auch nicht verantwortlich ist; das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer sich die Ausführungen seiner Ehefrau nicht zu eigen macht.
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