LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.2024
3 Sa 687/23
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1335/22

Rechtswidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer fehlerhaft getroffenen Sozialauswahl

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 687/23

DRsp Nr. 2024/7229

Rechtswidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer fehlerhaft getroffenen Sozialauswahl

1. Wird bei einer Betriebsstilllegung ein sogenanntes Abwicklungsteam gebildet und über den Stilllegungstermin und den Kündigungstermin aller anderen betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer hinaus mit Abwicklungsarbeiten weiterbeschäftigt (hier: für drei weitere Monate), sind die Arbeitnehmer des Abwicklungsteams - soweit keine Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG begründet sind - im Rahmen einer Sozialauswahl zu bestimmen. 2. Der Arbeitgeber ist bis zur Grenze der Willkür bei der Bestimmung des Anforderungsprofils der (vorübergehend) fortbestehenden Abwicklungsarbeitsplätze frei. Er muss im Kündigungsschutzprozess aber darlegen, nach welchen Kriterien er dieses festgelegt hat. Lässt sich seinem Vorbringen durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch kein Anforderungsprofil der Abwicklungsarbeitsplätze entnehmen und bildet er zugleich bei 596 betroffenen Mitarbeitern mehr als 80 Vergleichsgruppen allein nach deren bisheriger, infolge vollzogener Produktionseinstellung bereits weggefallener Tätigkeit, erweist sich eine auf dieser Grundlage vorgenommene Sozialauswahl als von vornherein methodisch fehlerhaft.