BSG - Urteil vom 25.08.2022
B 9 SB 5/20 R
Normen:
SGB X § 9; SGB X § 13 Abs. 5; SGB X § 18; SGB X § 20; SGB X § 24; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 64; SGB I § 60 Abs. 2; SGB X § 152; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3;
Fundstellen:
NZS 2023, 876
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 939/19
SG Reutlingen, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 3031/17

Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem Verfahren auf Neufeststellung des Grades der Behinderung und der Zuerkennung der Voraussetzungen von Merkzeichen nach dem SGB IXKeine Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Rentenberater durch die Dienstleistung Antragstellung

BSG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 5/20 R

DRsp Nr. 2023/641

Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Bevollmächtigter in einem Verfahren auf Neufeststellung des Grades der Behinderung und der Zuerkennung der Voraussetzungen von Merkzeichen nach dem SGB IX Keine Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Rentenberater durch die Dienstleistung "Antragstellung"

Allein die Beantragung der Neufeststellung des Grads der Behinderung und der Zuerkennung von Merkzeichen stellt noch keine Rechtsdienstleistung dar.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2020 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Januar 2019 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 9; SGB X § 13 Abs. 5; SGB X § 18; SGB X § 20; SGB X § 24; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 64; SGB I § 60 Abs. 2; SGB X § 152; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Zurückweisung des Klägers, eines Rentenberaters, als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren über die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) und die Zuerkennung von Merkzeichen (Nachteilsausgleichen).