Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Mai 2022 abgeändert und der Bescheid vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2019 aufgehoben, soweit ein Grad der Behinderung von weniger als 50 festgestellt worden ist.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
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