1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 08.02.2016 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600,- € festgesetzt.
I.
Mit gerichtlich festgestelltem Vergleich vom 16.11.2015 verpflichtete sich der Beklagte in Ziffer 7, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen mit der Leistungs- und Gesamtbeurteilung „gut“ und dabei die Formulierungsvorschläge des Klägers wohlwollend zu prüfen und zu berücksichtigen.
Die vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem Beklagten am 19.12.2015 zugestellt worden. Mit Schreiben an seine Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2015 und vom 22.12.2015 forderte der Klägervertreter den Beklagten zur Erfüllung des Zeugniserteilungsanspruches auf.
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