LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.07.2010
12 Ta 1169/10
Normen:
ZPO § 141 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 380 Abs. 3; JVEG § 7; ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 51 Abs. 1 S. 3; OWiG § 46; StPO § 467;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 10445/09

Rechtswidriger Ordnungsgeldsgeldbeschluss wegen Ausbleibens der Partei bei entscheidungsreifer Streitsache; Kostenlast der Staatskasse für Beschwerdeverfahren gegen rechtswidrigem Ordnungsgeldbeschluss

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 12 Ta 1169/10

DRsp Nr. 2010/20839

Rechtswidriger Ordnungsgeldsgeldbeschluss wegen Ausbleibens der Partei bei entscheidungsreifer Streitsache; Kostenlast der Staatskasse für Beschwerdeverfahren gegen rechtswidrigem Ordnungsgeldbeschluss

1. § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG enthält keine Einschränkung für den Grund der Anordnung des persönlichen Erscheinens. § 141 Abs. 1 ZPO findet im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, weil § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur auf § 141 Abs. 2 und 3 ZPO verweist (im Anschluss an LAG Hessen, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009, 4 Ta 648/09 und vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08; entgegen BAG, Beschluss vom 20. August 2008, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252). 2. Das Ordnungsgeld ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzen. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf den Aspekt der Nichtachtung des Gerichts, sondern auf die prozessuale Wirkung des Ausbleibens der Partei an (im Anschluss an LAG Berlin vom 10. Juli 2006, 11 Ta 991/06, NZA-RR 2007, 99). 3. Es bleibt unentschieden, ob der Beschluss zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes schon allein deshalb aufzuheben ist, weil der persönlich geladenen Partei mit der Ladung nicht der genaue Zweck der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens mitgeteilt worden ist (so LAG Berlin vom 7. Mai 2001, 6 Ta 911/01).