ArbG Berlin, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 10445/09
Rechtswidriger Ordnungsgeldsgeldbeschluss wegen Ausbleibens der Partei bei entscheidungsreifer Streitsache; Kostenlast der Staatskasse für Beschwerdeverfahren gegen rechtswidrigem Ordnungsgeldbeschluss
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 12 Ta 1169/10
DRsp Nr. 2010/20839
Rechtswidriger Ordnungsgeldsgeldbeschluss wegen Ausbleibens der Partei bei entscheidungsreifer Streitsache; Kostenlast der Staatskasse für Beschwerdeverfahren gegen rechtswidrigem Ordnungsgeldbeschluss
1. § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG enthält keine Einschränkung für den Grund der Anordnung des persönlichen Erscheinens. § 141 Abs. 1ZPO findet im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, weil § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur auf § 141 Abs. 2 und 3ZPO verweist (im Anschluss an LAG Hessen, Beschlüsse vom 22. Dezember 2009, 4 Ta 648/09 und vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08; entgegen BAG, Beschluss vom 20. August 2008, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252).2. Das Ordnungsgeld ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzen. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf den Aspekt der Nichtachtung des Gerichts, sondern auf die prozessuale Wirkung des Ausbleibens der Partei an (im Anschluss an LAG Berlin vom 10. Juli 2006, 11 Ta 991/06, NZA-RR 2007, 99).3. Es bleibt unentschieden, ob der Beschluss zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes schon allein deshalb aufzuheben ist, weil der persönlich geladenen Partei mit der Ladung nicht der genaue Zweck der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens mitgeteilt worden ist (so LAG Berlin vom 7. Mai 2001, 6 Ta 911/01).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.