LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.05.2007
6 Ta 120/07
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 141 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2663/06

Rechtswidriger Ordnungsgeldbeschluss wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens bei fehlender Benennung nicht aufklärbarer Tatsachen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 120/07

DRsp Nr. 2007/14467

Rechtswidriger Ordnungsgeldbeschluss wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens bei fehlender Benennung nicht aufklärbarer Tatsachen

1. Sanktionsgrund für die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist die pflichtwidrige Behinderung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und die Verzögerung oder Vereitelung des Vorantreibens des gerichtlichen Verfahrens.2. Feststellungen des Arbeitsgerichts, welche bestimmten Tatsachen nicht geklärt werden konnten, müssen sich aus der Sitzungsniederschrift oder zumindest aus der Begründung des Beschlusses ergeben.3. Ein Ordnungsgeldbeschluss, der nur eine allgemeine und nicht fallbezogene Begründung enthält und lediglich ausgeführt, es habe eine fundierte Erörterung der Sachlage nicht erfolgen können, ist aufzuheben.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 141 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen ein am 17. Januar 2007 festgesetztes Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens. Das Ordnungsgeld in der ursprünglichen Höhe von 200,00 EUR wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. April 2007 auf 100,00 EUR reduziert.