I.
Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen ein am 17. Januar 2007 festgesetztes Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens. Das Ordnungsgeld in der ursprünglichen Höhe von 200,00 EUR wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. April 2007 auf 100,00 EUR reduziert.
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