Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.04.2012 (
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,-- Eur brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:
Siehe Berichtigungsbeschluss v. 23.04.2013 am Ende des Urteils.
-aus 800,-- Eur ab dem 03.12.2011
-aus 600,-- Eur ab dem 14.02.1012
-aus 300,-- Eur ab dem 02.03.2012
-aus 300,-- Eur ab dem 03.04.2012.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm die Treueprämie für die Monate August 2011 bis März 2012 gem. § 4 des Sozialplans vom 18.07.2011 in Höhe von insgesamt 2.000,-- Euro brutto zu zahlen.
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