LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.09.2013
13 Ta 15/13
Normen:
ZPO § 888; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 439/12

Rechtswidrige Zwangsgeldfestsetzung für jeden Tag der Nichtbeschäftigung zur Vollstreckung des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 13 Ta 15/13

DRsp Nr. 2014/14780

Rechtswidrige Zwangsgeldfestsetzung für jeden Tag der Nichtbeschäftigung zur Vollstreckung des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs

1. Bei dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch handelt es sich um eine unvertretbare Handlung der Arbeitgeberin (Bereitstellung eines Arbeitsplatzes); die Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs hat gemäß § 888 ZPO zu erfolgen. 2. Das Zwangsgeld nach § 888 ZPO ist in einem einheitlichen Betrag festzusetzen; aus Gründen der Bestimmtheit ist es unzulässig, für jeden Tag der Nichtbeschäftigung (Zuwiderhandlung) ein Zwangsgeld zu verhängen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 4. Juli 2013 - Az.: 3 Ca 439/12 - abgeändert und der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 28. Mai 2013 zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.