LAG Chemnitz - Urteil vom 13.08.2010
3 Sa 73/10
Normen:
GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 75 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; KSchG § 4; ZPO § 148; ZPO § 256 Abs. 1; SächsPÜG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3897/08

Rechtswidrige Zuordnung zu anderem Rechtsträger durch Übergabeverfügung; Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Umsetzung öffentlich-rechtlicher Vorgaben mit den Mitteln des Arbeitsrechts

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 73/10

DRsp Nr. 2011/6359

Rechtswidrige Zuordnung zu anderem Rechtsträger durch Übergabeverfügung; Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Umsetzung öffentlich-rechtlicher Vorgaben mit den Mitteln des Arbeitsrechts

1. Durch § 2 Abs. 1 SächsPÜG wird der eigentliche Übergang der Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar geregelt; die Vorschrift regelt nur die Folge des Übergangs der Arbeitsverhältnisse, nämlich das Eintreten in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. 2. Die eigentliche Überleitung der Arbeitsverhältnisse wird nicht durch den Landesgesetzgeber sondern durch die im Einzelnen benannten Körperschaften entschieden. 3. Im Arbeitsverhältnis vermag ein Handeln des öffentlichen Arbeitgebers durch Verwaltungsakt belastende Rechtsfolgen nicht auszulösen; dazu bedarf es der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Vorgaben mit den Mitteln des Arbeitsrechts.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.12.2009 - 8 Ca 3897/08 - wird auf Kosten des Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 75 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; KSchG § 4; ZPO § 148; ZPO § 256 Abs. 1; SächsPÜG § 2 Abs. 1;

Tatbestand: