LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2010
11 Sa 303/08
Normen:
EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 1 Abs. 3; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2946/07

Rechtswidrige Zuordnung eines neuen Einsatzortes nach Auflösung der Versorgungsämter bei unzureichenden Berücksichtigung sozialer Belange

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 303/08

DRsp Nr. 2011/2181

Rechtswidrige Zuordnung eines neuen Einsatzortes nach Auflösung der Versorgungsämter bei unzureichenden Berücksichtigung sozialer Belange

1. Die Zuordnung eines neuen Einsatzortes hat gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 EingliederungsG Versorgungsämter NRW unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und sozialer Kriterien zu erfolgen; die unzureichende Berücksichtigung der dienstlichen und sozialen Belange bei Erstellung des Zuordnungsplans ist ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter NRW, der zur Unwirksamkeit der vom Ministerium vorgenommenen Zuordnung wegen Gesetzesverstoßes führt. 2. Für die zureichende Berücksichtigung dienstlicher Belange und sozialer Kriterien ist das Land darlegungs- und beweispflichtig. 3. Die Zuordnung einer Beschäftigten aus der Abteilung Schwerbehindertenrecht zu einem neuen Einsatzort verstößt gegen die Vorgaben des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter NRW, wenn einer anderen Beschäftigte dem Aufgabenbereich Schwerbehindertenrecht zugeordnet wird, obwohl sie nicht in diesem Bereich tätig war, und einem Beschäftigten Punkte für ein Kind zugerechnet werden, obwohl er nicht der leibliche Vater und damit nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist; wegen dieser Unzulänglichkeiten hat es das beklagte Land zu unterlassen, die rechtswidrige Zuordnung der Betroffenen zu realisieren.

Tenor