Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.08.2010 abgeändert:
Dem Kläger wird für die I. Instanz Prozesskostenhilfe im Umfang der - einheitlich zu bewertenden - Feststellungsanträge unter Beiordnung von Rechtsanwalt Österreicher aus Jülich mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aufgrund seiner glaubhaft gemachten derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.
Die gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.08.2010 gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.09.2010 ist zulässig und begründet. Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die I. Instanz nicht zurückgewiesen werden.
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