LAG Köln - Beschluss vom 08.11.2010
7 Ta 327/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 124 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1707/10

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe nach Durchführung einer Beweisaufnahme

LAG Köln, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 327/10

DRsp Nr. 2010/20887

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe nach Durchführung einer Beweisaufnahme

1. "Hinreichende Erfolgsaussichten" i. S. v. § 114 ZPO für eine Klage können in der Regel nicht verneint werden, wenn das Gericht einen Beweisbeschluss erlässt. 2. Zu den Voraussetzungen eines nachträglichen Entzuges der PKH auf der Basis des § 124 Nr. 1 ZPO nach durchgeführter Beweisaufnahme.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.08.2010 abgeändert:

Dem Kläger wird für die I. Instanz Prozesskostenhilfe im Umfang der - einheitlich zu bewertenden - Feststellungsanträge unter Beiordnung von Rechtsanwalt Österreicher aus Jülich mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aufgrund seiner glaubhaft gemachten derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 124 Nr. 1;

Gründe

Die gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.08.2010 gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.09.2010 ist zulässig und begründet. Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die I. Instanz nicht zurückgewiesen werden.