LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.09.2010
4 Ta 133/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1825 c/09

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe bei übertriebenen Anforderungen an das Ausfüllen des amtlichen Formulars

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 133/10

DRsp Nr. 2010/20869

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe bei übertriebenen Anforderungen an das Ausfüllen des amtlichen Formulars

1. Grundsätzlich ist der Vordruck gemäß § 117 III ZPO vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen. 2. Weisen die Antworten im amtlichen Vordruck Lücken auf, ist zu prüfen, ob diese auf andere Weise geschlossen werden können. 3. Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann angenommen werden, wenn es sich bei den einzelnen Einnahmen aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (hier: fehlende Kreuze bei "Nein" zu Bruttoeinnahmen aus selbständiger Arbeit, Vermietung etc. in Abschnitt E).

wird auf die Beschwerde des Klägers vom 24.08.2010 der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.08.2010 - 2 Ca 1825 c/09 - aufgehoben.

Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes K... unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerde- gerichts neu zu entscheiden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe: