LAG München - Beschluss vom 28.05.2015
4 TaBV 4/15
Normen:
BetrVG § 37; BetrVG § 38;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 192/14

Rechtswidrige Regelungen einer Geschäftsordnung des Betriebsrats zur Stimmenthaltung und Führung eines Tätigkeitsbuches durch nicht vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder

LAG München, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 4/15

DRsp Nr. 2015/15347

Rechtswidrige Regelungen einer Geschäftsordnung des Betriebsrats zur Stimmenthaltung und Führung eines Tätigkeitsbuches durch nicht vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder

1. Gemäß § 36 BetrVG werden in einer schriftlichen Geschäftsordnung des Betriebsrats sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen. 2. Mit sonstigen Bestimmungen über die Geschäftsführung des Betriebsratsrats im Sinne des § 36 BetrVG sind allein formale Verfahrensregelungen zur Ordnung der internen Betriebsratsarbeit und damit der technischen Festlegung von Verfahrensabläufen gemeint, wobei der Rahmen durch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 26 ff. BetrVG gezogen ist, die durch die Geschäftsordnung des Betriebsrats nicht geändert, sondern nur näher ausgestaltet und ergänzt werden können; auch zusätzliche Pflichten oder Aufgaben können in einer Geschäftsordnung nicht begründet werden. 3. Nicht zu den auf der Rechtsgrundlage des § 36 BetrVG in einer Geschäftsordnung des Betriebsrats regelbaren sonstigen Bestimmungen über dessen Geschäftsführung gehören Regelungen zum Inhalt des Abstimmungsvorganges selbst; die Regelung einer Geschäftsordnung des Betriebsrats, wonach bei Beschlussfassungen des Betriebsrats "Stimmenthaltungen .. nicht zulässig" sind, ist unwirksam.