LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2011
9 TaBV 182/10
Normen:
BetrVG § 27 Abs. 3; BetrVG § 28 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 19/10

Rechtswidrige Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichender Betriebsratsgröße

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 182/10

DRsp Nr. 2012/1561

Rechtswidrige Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichender Betriebsratsgröße

Die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses in Betrieben mit weniger als neun Betriebsratsmitgliedern nach § 28 Abs. 1 BetrVG ist wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 BetrVG gesetzeswidrig.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. September 2010 - 8 BV 19/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2) erfolgte Bildung eines "geschäftsführenden Ausschusses" des Beteiligten zu 2) mit den Mitgliedern A, B, C, D und E unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 27 Abs. 3; BetrVG § 28 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Bildung eines "geschäftsführenden Ausschusses".