Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. September 2010 -
Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Beteiligten zu 2) erfolgte Bildung eines "geschäftsführenden Ausschusses" des Beteiligten zu 2) mit den Mitgliedern A, B, C, D und E unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Bildung eines "geschäftsführenden Ausschusses".
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