LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.02.2015
5 Sa 113/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 1; BGB § 134; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. A; MTV-Hotel- und Gaststättengewerbe § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1567/13

Rechtswidrige Benachteiligung durch altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Hotel- und Gaststättengewerbe

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 113/14

DRsp Nr. 2016/2324

Rechtswidrige Benachteiligung durch altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Hotel- und Gaststättengewerbe

1. Die Urlaubsstaffelung in § 7 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Sachsen-Anhalt (MTV) verstößt gegen §§ 1, 3 Abs. 1 AGG, soweit sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben, einen kürzeren Urlaub gewährt; sie ist deshalb insoweit nach § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 AGG und § 134 BGB unwirksam, so dass eine Arbeitnehmerin auch schon vor Vollendung des 40. Lebensjahres einen jährlichen Erholungsurlaubsanspruch in Höhe von 27 Urlaubstagen hat. 2. Eine Differenzierung der Urlaubsstaffelung zwischen jüngeren und solchen Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt und damit wirksam.