LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.03.2013
11 Sa 987/12
Normen:
EU-Grundrechtecharta Art. 21; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 2; Richtlinie 78/2000/EG vom 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1; BAT § 27 Abschnitt A;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1842/11

Rechtswidrige Bemessung tariflicher Grundvergütung nach LebensaltersstufenFortgeltung arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel bei Vertragsänderung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 987/12

DRsp Nr. 2014/5958

Rechtswidrige Bemessung tariflicher Grundvergütung nach LebensaltersstufenFortgeltung arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel bei Vertragsänderung

1. Liegt eine Verweisungsklausel in einem Arbeitsvertrag vor, der vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden ist, und ist anschließend eine Änderung eines solchen Vertrages erfolgt, kommt es darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist; war dies der Fall, ist der Vertrag als Neuvertrag zu qualifizieren und nicht als Gleichstellungsabrede zu behandeln. 2. Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht wurde, liegt dann vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben.