LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.03.2013
16 Sa 1529/12
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; EU-Grundrechtecharta Art. 21; BAT § 27 Abschnitt A; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 4 Ca 119/12 - 26.06.2012,

Rechtswidrige Bemessung der tariflichen Grundvergütung nach Lebensaltersstufen; Beseitigung der Benachteiligung durch Anpassung nach oben

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1529/12

DRsp Nr. 2014/5941

Rechtswidrige Bemessung der tariflichen Grundvergütung nach Lebensaltersstufen; Beseitigung der Benachteiligung durch "Anpassung nach oben"

1. Die Bemessung der Grundvergütung nach dem Lebensalter gemäß § 27 Abschnitt A BAT verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters (Art. 21 EU-Grundrechtecharta); das gilt auch für die Lebensaltersstufen des BAT-O. 2. Die Ungleichbehandlung einer Arbeitnehmerin im Vergleich zu ihren älteren Kolleginnen und Kollegen kann nur dadurch beseitigt werden, dass die Arbeitgeberin eine Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe der Grundvergütung zahlt ("Anpassung nach oben"). 3. Die Arbeitgeberin wird durch die "Anpassung nach oben" nicht in ihrer negativen Koalitionsfreiheit verletzt; die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Koalitionsfreiheit schließt das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten und steht der Arbeitgeberin weiterhin zu. 4. Auch unionsrechtlich ist es geboten, die Ungleichbehandlung durch eine Anpassung "nach oben" zu beseitigen, bis eine benachteiligungsfreie Neuregelung getroffen ist. 5. Die "Anpassung nach oben" führt auch nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie.