1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. Oktober 2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2015 -
Es verbleibt bis auf weiteres bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2014, mit dem der Klägerin mit Wirkung ab dem 17. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit der Maßgabe bewilligt worden war, hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig keinen eigenen Beitrag zu zahlen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
I.
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