LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2016
6 Ta 2302/15
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124a Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NZA 2016, 975
NZA-RR 2016, 157
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10367/14

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen absichtlicher oder grob nachlässiger Nichtmitteilung der neuen Anschrift

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 2302/15

DRsp Nr. 2016/2984

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen absichtlicher oder grob nachlässiger Nichtmitteilung der neuen Anschrift

1. Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen einer nicht unverzüglichen Mitteilung einer geänderten Anschrift der PKH-Partei ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung "absichtlich" oder aus "grober Nachlässigkeit" erfolgte. 2. Eine grobe Nachlässigkeit liegt nicht schon allein deshalb vor. weil die PKH-Partei trotz entsprechender Belehrung im PKH-Formular die Mitteilung schlicht vergessen hat (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2015 - 4 Ta 8/15; LAG Köln, Beschluss vom 14.09.2015 - 4 Ta 285/15). 3. Das Gericht hat der PKH-Partei die grobe Nachlässigkeit, nicht die PKH-Partei dem Gericht das Fehlen einer groben Nachlässigkeit nachzuweisen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 22.09.2015 - 1 Ta 294/15).

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus, Kammern Senftenberg, vom 20. Oktober 2015 - 12 Ca 10367/14 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO an das Arbeitsgericht Cottbus, Kammern Senftenberg, zurückverwiesen

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 124a Abs. 2 Nr. 4;

Gründe: