Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.12.2015 -
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Leipzig zurückverwiesen.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe.
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