LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.06.2015
2 Ta 25/15
Normen:
ZPO a.F. § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO a.F. § 124 Nr. 2; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg - 11 Ca 526/13 HBS (PKH) - 26.02.2015,
ArbG Magdeburg - 11 Ca 526/13 HBS (PKH) - 07.11.2014,

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Parteizustellung im Nachprüfungsverfahren

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 25/15

DRsp Nr. 2015/15755

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Parteizustellung im Nachprüfungsverfahren

1. Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 ZPO a.F. jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat. 2. Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. 3. Eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. liegt nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte durch ein ihm zugestelltes Schreiben lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert wird; die Übermittlung einer bloßen Abschrift eines an den Beschwerdeführer direkt übersandten Schreibens an den Prozessbevollmächtigten reicht als bloße Übersendung zur Kenntnisnahme nicht aus, um die Aufforderung zur Vorlage der aktuellen Einkommenssituation im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zur Prozesskostenhilfe wirksam werden zu lassen.