LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2023
L 9 SO 367/22 B ER
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGB IX § 94 Abs. 1; SGB IX § 95; SGB IX § 123 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.11.2022

Rechtswegzuweisung zu den SozialgerichtenÖffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten nach dem SGB IXAufnahme eines Leistungsberechtigten in das Leistungsangebot eines Leistungsanbieters

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 367/22 B ER

DRsp Nr. 2023/14579

Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten Öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten nach dem SGB IX Aufnahme eines Leistungsberechtigten in das Leistungsangebot eines Leistungsanbieters

Bei dem Antrag eines Trägers der Eingliederungshilfe, einen Anbieter von Leistungen für Menschen mit Behinderungen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Leistungsberechtigten in ihr Leistungsangebot aufzunehmen, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.11.2022 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGB IX § 94 Abs. 1; SGB IX § 95; SGB IX § 123 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aufnahme eines leistungsberechtigen Menschen mit Behinderung in das Leistungsangebot der Antragsgegnerin.