LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.07.2020
6 Ta 63/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; GVG § 13; BGB § 611a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 412/20

Rechtswegzuständigkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit bei sic-non-FällenArbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 6 Ta 63/20

DRsp Nr. 2021/15575

Rechtswegzuständigkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit bei "sic-non-Fällen" Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

1. Stellt der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage, obwohl fraglich ist, ob deren Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um einen "sic-non-Fall". Für die Bejahung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten genügt die Rechtsansicht des Klägers, Arbeitnehmer zu sein. Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, ist dann sowohl für den Rechtsweg als auch für den Erfolg der Klageanträge relevant. 2. Arbeitnehmer ist, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit oder Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.05.2020 - 5 Ca 412/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; § Abs. S. 1;