LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.2023
10 Ta 3/23
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5;
Fundstellen:
AE 2023, 174
ArbR 2023, 137
ArbRB 2023, 142
FA 2023, 84
ZInsO 2024, 968
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 45/22

Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten abhängig von dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 10 Ta 3/23

DRsp Nr. 2024/2034

Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten abhängig von dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. November 2022 - 5 Ca 45/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

Die Klägerin ist die vom Geschäftsführer der Beklagten getrenntlebende Ehefrau, die Parteien leben in Scheidung. Die Beklagte wird durch den Geschäftsführer A vertreten.

Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten seit 2006 zunächst als Angestellte. Mitte 2013 wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin der Beklagten berufen. Die Parteien schlossen am 14. Juni 2013 einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

"...wird heute nach vorheriger Verhandlung folgender Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen und das vorherige Arbeitsverhältnis endgültig zum Ablauf des 14.06.2013 beendet:

§ 1

Vertragsdauer, Kündigung

1. Dieser Geschäftsführerdienstvertrag gilt ab dem 15.06.2013.