Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. November 2022 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.
Die Klägerin ist die vom Geschäftsführer der Beklagten getrenntlebende Ehefrau, die Parteien leben in Scheidung. Die Beklagte wird durch den Geschäftsführer A vertreten.
Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten seit 2006 zunächst als Angestellte. Mitte 2013 wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin der Beklagten berufen. Die Parteien schlossen am 14. Juni 2013 einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:
"...wird heute nach vorheriger Verhandlung folgender Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen und das vorherige Arbeitsverhältnis endgültig zum Ablauf des 14.06.2013 beendet:
§ 1
Vertragsdauer, Kündigung
1. Dieser Geschäftsführerdienstvertrag gilt ab dem 15.06.2013.
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