LAG Köln - Beschluss vom 12.03.2015
7 Ta 414/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 5511/14

Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Rückforderung von Zuwendungen zur beruflichen Fortbildung unter Lebenspartnern

LAG Köln, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 414/14

DRsp Nr. 2015/14937

Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Rückforderung von Zuwendungen zur beruflichen Fortbildung unter Lebenspartnern

Einzelfall zur Frage der Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Darlehnsrückzahlung zwischen ehemaligen Lebensgefährten, die außerdem auch durch ein Arbeitsverhältnis verbunden waren.

Für die Rückforderung von Zuwendungen an die Lebensgefährtin zur Erlangung der Qualifikation als Bilanzbuchhalterin sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, wenn die Motivation für die Zuwendungen im privaten Bereich liegt und nicht etwa durch das rechtzeitig bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn das gleichzeitig bestehende Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiterin in der Versicherungsagentur des Zuwendenden nicht inhaltlich geändert worden ist bzw. ein Arbeitsverhältnis als Bilanzbuchhalterin nicht neu begründet worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 über die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgehoben:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Köln verwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a;

Gründe