Rechtswegzuständigkeit bei Streit um Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters - Beschwerdewert bei Streit um Rechtswegzuständigkeit
OLG Koblenz, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 4 SmA 3/98
DRsp Nr. 2004/11212
Rechtswegzuständigkeit bei Streit um Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters - Beschwerdewert bei Streit um Rechtswegzuständigkeit
1. § 5 Abs. 3ArbGG ist gegenüber § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG lex specialis.2. Ein selbständiger Handelsvertreter ist unter anderen als den in § 5 Abs. 3ArbGG genannten Voraussetzungen weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) anzusehen.3. Bei einem Streit um die Rechtswegzuständigkeit bemisst sich der Wert für das Beschwerdeverfahren nach einem Drittel des Wertes der Hauptsache.