OLG Koblenz - Beschluß vom 02.04.1998
4 SmA 3/98
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1, Abs. 3 ; HGB § 84 ;
Fundstellen:
OLGR-Koblenz 1998, 412
OLGReport-Koblenz 1998, 412
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach - Beschluß,

Rechtswegzuständigkeit bei Streit um Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters - Beschwerdewert bei Streit um Rechtswegzuständigkeit

OLG Koblenz, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen 4 SmA 3/98

DRsp Nr. 2004/11212

Rechtswegzuständigkeit bei Streit um Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters - Beschwerdewert bei Streit um Rechtswegzuständigkeit

1. § 5 Abs. 3 ArbGG ist gegenüber § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG lex specialis. 2. Ein selbständiger Handelsvertreter ist unter anderen als den in § 5 Abs. 3 ArbGG genannten Voraussetzungen weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) anzusehen. 3. Bei einem Streit um die Rechtswegzuständigkeit bemisst sich der Wert für das Beschwerdeverfahren nach einem Drittel des Wertes der Hauptsache.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1, Abs. 3 ; HGB § 84 ;
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach - Beschluß,
Fundstellen
OLGR-Koblenz 1998, 412
OLGReport-Koblenz 1998, 412