LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.03.2007
2 Ta 52/07
Normen:
ZPO § 1032 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5/07

Rechtswegverweisung bei Schiedsgerichtsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 52/07

DRsp Nr. 2007/17996

Rechtswegverweisung bei Schiedsgerichtsvereinbarung

1. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung eröffnet keinen neuen Rechtsweg für die Parteien.2. Die Schiedsgerichtsabrede gibt dem Beklagten lediglich das Recht, dies bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu rügen; erst dann weist das Gericht die Klage als unzulässig ab (§ 1032 Abs. 1 ZPO).2. Ist für die Entscheidung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, kann der Rechtsstreit nur an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht verwiesen werden; in jenem weiteren Verfahren wird zu klären sein, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung wirksam vereinbart wurde und den streitgegenständlichen Klageanspruch erfasst.

Normenkette:

ZPO § 1032 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, der ursprünglich Geschäftsführer der Beklagten war und durch notariellen Vertrag vom 13.07.2006 seinen Geschäftsanteil veräußert hatte, gegen eine Kündigung eines gleichzeitig vereinbarten Anstellungsvertrages. In § 12 dieses Vertrages ist eine Schiedsklausel vereinbart, wonach im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ausschließlich und endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem aus drei Schiedsrichtern bestellten Schiedsgericht entschieden werden soll.