I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, der ursprünglich Geschäftsführer der Beklagten war und durch notariellen Vertrag vom 13.07.2006 seinen Geschäftsanteil veräußert hatte, gegen eine Kündigung eines gleichzeitig vereinbarten Anstellungsvertrages. In § 12 dieses Vertrages ist eine Schiedsklausel vereinbart, wonach im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ausschließlich und endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem aus drei Schiedsrichtern bestellten Schiedsgericht entschieden werden soll.
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