LAG Thüringen - Beschluss vom 24.08.2001
1 Ta 41/01
Normen:
KSchG § 4 ; GVG § 17 Abs. 4 ; ZPO § 569 Abs. 2 ; ZPO § 577 Abs. 2 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 02.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 367/2000

Rechtswegezuständigkeit der Arbeitsgerichte

LAG Thüringen, Beschluss vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 1 Ta 41/01

DRsp Nr. 2003/5109

Rechtswegezuständigkeit der Arbeitsgerichte

»In den sic-non-Fällen (hier: Kündigungsschutzklage) genügt die Rechtsbehauptung des Klägers, es liege ein Arbeitsverhältnis vor, auch dann zur Bejahung der Rechtswegezuständigkeit der Arbeitsgerichte, wenn der Kläger gleichzeitig behauptet, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden (Arbeitsvertrag mit Konzessionsträger im Handwerksbetrieb). Die widersprüchliche oder unsinnige Rechtsbehauptung ist nicht anders zu beurteilen als ein unschlüssiges Vorbringen.«

Normenkette:

KSchG § 4 ; GVG § 17 Abs. 4 ; ZPO § 569 Abs. 2 ; ZPO § 577 Abs. 2 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ;

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat behauptet, eine von der Beklagten mit Schreiben vom 10.07.2000 zum 31.08.2000 ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozialwidrig.