LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.07.2005
2 Ta 160/05
Normen:
GVG § 17a ; ZPO § 572 Abs. 1 ; ArbGG § 78 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1079
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 2 Ca 2700 c/04 vom 21.04.2005,

Rechtswegentscheidung und Nichtabhilfeentscheidung in Arbeitsgerichtssachen durch Beschluss der vollständigen Kammer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 160/05

DRsp Nr. 2005/10424

Rechtswegentscheidung und Nichtabhilfeentscheidung in Arbeitsgerichtssachen durch Beschluss der vollständigen Kammer

»In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten ergeht die Entscheidung über den Rechtsweg grundsätzlich durch Beschluss der vollständigen Kammer. Die Nichtabhilfeentscheidung ist daher gem. § 572 Abs. 1 ZPO ebenfalls durch die vollständige Kammer, nicht notwendig in derselben Besetzung, zu treffen.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ZPO § 572 Abs. 1 ; ArbGG § 78 ;

Gründe:

Die Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.4.2005, mit dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss, den die Vorsitzende allein unterzeichnet hat, der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Die Beschwerde ist zur Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe dem Arbeitsgericht zurückzugeben, da eine ordnungsgemäße Entscheidung durch das hierzu berufene Gremium nicht vorliegt.