LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.02.2007
3 Ta 42/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; ZPO § 145 § 260 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1645/03

Rechtswegentscheidung bei objektiver Klagehäufung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 42/07

DRsp Nr. 2007/11782

Rechtswegentscheidung bei objektiver Klagehäufung

1. Werden im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Ansprüche geltend gemacht, ist für jeden von ihnen über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.2. Kann eine Entscheidung nicht einheitlich ergehen, ist eine Prozesstrennung anzuordnen und der Rechtsstreit hinsichtlich des in eine andere Rechtswegzuständigkeit fallenden Streitgegenstandes zu verweisen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ; ZPO § 145 § 260 ;

Gründe:

I.

Mit der am 28.04.2003 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 326.987,41 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Ferner macht sie gegen den Beklagten zu 2) weitere Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 30.447,97 EUR nebst Zinsen geltend.

Der Beklagte zu 1) war seit dem 01.01.1991 Arbeitnehmer der Klägerin. Der Beklagte zu 2) war bei der Klägerin mit Aufgaben der Geschäftsführung betraut. Er war im täglichen Geschäft nicht weisungsgebunden. Er nahm seine Tätigkeit für die Klägerin aufgrund eines Vertrages vom 01.01.1994 mit der H. wahr.