I.
Mit der am 28.04.2003 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage begehrt die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 326.987,41 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Ferner macht sie gegen den Beklagten zu 2) weitere Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 30.447,97 EUR nebst Zinsen geltend.
Der Beklagte zu 1) war seit dem 01.01.1991 Arbeitnehmer der Klägerin. Der Beklagte zu 2) war bei der Klägerin mit Aufgaben der Geschäftsführung betraut. Er war im täglichen Geschäft nicht weisungsgebunden. Er nahm seine Tätigkeit für die Klägerin aufgrund eines Vertrages vom 01.01.1994 mit der H. wahr.
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