»Die Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Arbeitsgerichts kann in einem Fall, in dem das bürgerlich-rechtliche Klagebegehren sowohl auf eine arbeitsrechtliche als auch auf eine nicht-arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann (aut-aut-Fall), die eigene Zuständigkeit nicht bejahen, wenn die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen vom Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen oder trotz Bestreitens nicht bewiesen worden sind. Das führt zur Verweisung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte, die zur Entscheidung immer dann berufen sind, wenn die Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit nicht feststeht.«