LAG Niedersachsen - Beschluss vom 26.02.2020
13 Ta 59/20
Normen:
GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 452/19

Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit bei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangener unerlaubter HandlungEinzelfallbezogener innerer Zusammenhang zwischen beendetem Arbeitsverhältnis und späterer unerlaubter Handlung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 13 Ta 59/20

DRsp Nr. 2020/7916

Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit bei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangener unerlaubter Handlung Einzelfallbezogener innerer Zusammenhang zwischen beendetem Arbeitsverhältnis und späterer unerlaubter Handlung

1. Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG ist weit auszulegen. Der Anspruch muss nicht nur auf Schadensersatz gerichtet sein. Erfasst werden etwa auch Ansprüche auf Unterlassung. Der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen steht es auch nicht von vorneherein entgegen, wenn die unerlaubte Handlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen worden ist. Erforderlich ist jedoch ein innerer Zusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis.