LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.02.2009
9 Ta 21/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 584/08

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 21/09

DRsp Nr. 2009/10739

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft

Ob ein Gewerbe angemeldet ist oder nicht, ist für die Frage des Bestehens einer persönlichen Abhängigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unerheblich.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2008, Az.: 11 Ca 584/08 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Vergütungsansprüche des Klägers. Von einer wiederholenden Darstellung des Parteivorbringens im Ausgangsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2008, Az.: 11 Ca 584/08.