1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2008, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Vergütungsansprüche des Klägers. Von einer wiederholenden Darstellung des Parteivorbringens im Ausgangsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2008, Az.:
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