ArbGG § 48 Abs. 1, § 65 ; BBiG §§ 8, 19 ; GVG § 17a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 ; VwGOÄndG 4 (Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 [BGBl I S. 2309]) Art. 2, Art. 6;
Fundstellen:
LAGE § 48 ArbGG 1979 Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 988/94
Beschluss vom 27.01.1995 - 8 Ca 988/94 ,
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Vorabentscheidung - Praktikum zur Anerkennung als Sozialarbeiter - Zeugnis
LAG Hamm, Urteil vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 443/95
DRsp Nr. 2001/4076
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Vorabentscheidung - Praktikum zur Anerkennung als Sozialarbeiter - Zeugnis
1. Nach der gesetzlichen Neuregelung der Rechtswegzuständigkeit und -verweisung durch Art. 2, 6 des am 01.01.1991 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGOÄndG 4) vom 17.12.1990 (BGBl I S 2309) ist eine Klageabweisung als "unzulässig" wegen Fehlens der Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr statthaft. Über § 48 Abs. 1ArbGG eröffnet der Gesetzeswortlaut des § 17aGVG dem Arbeitsgericht nur noch die beiden folgenden Möglichkeiten, nämlich vorab- entweder die eigene Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2GVG)- oder die eigene Zuständigkeit zu bejahen (§ 17a Abs. 3GVG) und den Rechtsstreit bis zur Rechtskraft der Vorabentscheidung aussetzen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.